Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
1. Allgemeines
1.1. Alle bei der THF Tréfileries Haute Forêt S.A.,7 Am Scheerleck, L-6868 Wecker eingehende
Bestellungen werden gemäß unseren nachstehend angeführten Allgemeinen
Verkaufsbedingungen (AVB) abgewickelt, soweit unsere besonderen Verkaufsbedingungen auf
unserer Auftragsbestätigung diese nicht beeinträchtigen oder ergänzen. Bei Widersprüchen
zwischen unseren allgemeinen und den besonderen Verkaufsbedingungen sind die letzteren
maßgebend.
1.2 Die AVB sind Teil unserer Auftragsbestätigungen eben so wie ggf. anhängende Pläne
und/oder Dokumente.
1.3 Entgegenstehende oder von unseren AVB abweichende Bedingungen des Kunden sind für
uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt
auch dann, wenn wir ihnen nicht schriftlich widersprochen haben.
1.4. Diese Geschäftsbedingungen gelten als vom Käufer akzeptiert. Keine andere Bestimmung
und Bedingung von ihm kann dies ersetzen.
1.5 Unsere Angebote werden unverbindlich erstellt. Sie sind für uns erst nach ordnungsgemäßer
schriftlicher Verkaufsbestätigung verbindlich.
1.6. Die von unseren Kunden stammenden Aufträge, Bestellscheine oder Kauf- bzw.
Dienstleistungsverträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung unsererseits als für die
Ausführung verbindlich angesehen. Unter allen Umständen hat unsere Verkaufsbestätigung
Vorrang vor einer eventuellen Kundenbestellung.
1.7. Die von unseren Vertretern oder Beauftragten eingegangenen Verpflichtungen und alle mit
ihnen getroffenen Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Genehmigung unsererseits
verbindlich.
1.8. Jede Nichteinhaltung der Bedingungen eines Geschäftes oder unser AVB berechtigt uns zum
Verzicht auf das Geschäft, ohne dass wir aus diesem Grunde eine Entschädigung oder
Schadenersatz zu leisten haben. Darüber hinaus erkennt der Kunde beim Abschluss eines
Geschäftes an, dass wir dieses Geschäft als mit allen anderen mit ihm abgeschlossen Geschäfte
verbunden ansehen können. Unter diesen Bedingungen sehen wir uns als berechtigt an, die
Ausführung aller Geschäfte auszusetzen, falls der Kunde eine Bedingung dieses Geschäftes nicht
erfüllt.
2. Preise
2.1 Vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung, werden die Aufträge zu den
Preisen ausgeführt, die am Tag des Vertragsabschlusses gültig sind und die dem Käufer vorher
zur Kenntnis gebracht wurden.
2.2 Unsere Preise verstehen sich als DAP – Incoterms 2020 zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Sie
sind widerruflich ohne vorherige Ankündigung.
2.3. Außer anders vereinbart ist die Gültigkeit der Angebote Bestandteil der Angebote.
3. Abholung
3.1 Die gekauften Waren müssen innerhalb der vereinbarten Frist lt. Angebot vollständig abgeholt
oder versandt werden.
3.2 Die Lieferungen können über die gesamte Laufzeit des Geschäftes in im Voraus festgelegte
Teilmengen abgewickelt werden. Im gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem Käufer oder
Lieferant und unserer Firma wird ein Lieferplan erstellt.
3.3 Wir behalten uns das Recht vor, jede nicht nach 3 Monaten abgeholte oder abgerufene Ware,
nachträglich zu liefern und zu verrechnen.
3.4 Für jede gekaufte und zum vereinbarten Termin nicht abgeholte oder abgerufene Ware haben
wir die Wahl zwischen der Kündigung des Geschäftes oder seiner Verlängerung unter den
gleichen Bedingungen, unbeschadet unseres Rechtes auf Schadenersatzanspruch.
4. Versendung
4.1. Die Waren werden von uns oder unseren Geschäftspartnern rechtsgültig verkauft. Sie werden
abgenommen bzw. gelten als abgenommen zum Zeitpunkt und am Ort des Verladens.
4.2 Bei Abholaufträgen geht die Gefahr mit der Übergabe an den Verbraucher, den Käufer, den
Spediteur oder Frachtführer über, FCA– Incoterms 2020.
4.3. Der Versand erfolgt DAP – Incoterms 2020. Der Käufer kann die Ware vorher abnehmen und
ihrer Verladung beiwohnen. Er muss die Firma vorher darüber benachrichtigen und das nach
Erhalt der Auftragsbestätigung,
5. Lieferfrist
5.1. Außer bei ausdrücklicher und schriftlicher Zusage, werden die für die Lieferung vorgesehenen
Fristen nur als Richtdaten angegeben.
5.2 Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw.
zum Versand.
5.3. Alle unvorhergesehenen und unabhängig von unserem Willen eintretenden Ereignisse, die
uns daran hindern unsere Verpflichtungen einzuhalten, geben dem Käufer keinerlei Recht auf
Schadenersatz aufgrund der Nichterfüllung der vereinbarten Lieferbedingungen unsererseits.
5.4 Auch im Fall eines Geschäftes zum Preis DAP – Incoterms 2020, kann unsere Firma nicht
haftbar gemacht werden für Verspätungen bei der Zustellung unserer Waren.
5.5 Gemäß der aufgestellten Planung müssen die Lieferabrufe von Fall zu Fall mit ausreichender
Vorankündigung bei uns eingehen.
6. Gewicht
6.1. Die Einheiten – to, kg, lm, m2, m3, Stück – in denen unsere verschiedenen Artikel verkauft
werden, sind auf dem Lieferschein angegeben, wobei dieser maßgebend ist.
7. Bestimmungsort
7.1 Der vom Käufer genannte Bestimmungsort muss für das vereinbarte Transportmittel
zugänglich sein.
7.2 Der Käufer muss den Namen und die Anschrift des Empfängers genau angeben. Der
steuerpflichtige Käufer und/oder Importeur muss uns darüber hinaus seine
Mehrwertsteuernummer oder seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitteilen.
7.3. Bei Lieferung an einen falschen Bestimmungsort, obwohl auf dem Lieferschein angegeben
und so mit dem Käufer vereinbart, behalten wir uns das Recht vor die entstandenen Kosten für
irrtümliche Beförderung zu verrechnen.
8. Transport
8.1. Der Transport wird zu den um Zeitpunkt des Warenversandes geltenden Bedingungen und
Preisen ausgeführt.
8.2. Bei Geschäften mit Preisen FCA– Incoterms 2020 sind keine Transportkosten in unseren
Verkaufspreisen enthalten. Der Transport kann durch uns oder durch von uns beauftrage
Spediteure ausgeführt werden. Die entsprechenden Transportkosten werden je nach Übereinkunft
entweder direkt von uns oder durch die Spediteure in Rechnung gestellt. Sie sind bei jeder
Sendung gleichzeitig mit der versandten Ware zu zahlen.
8.3 Bei Lieferungen DAP – Incoterms 2020 werden die in unseren Verkaufspreisen enthaltenen
Transportkosten von uns ausgelegt. Sie sind mit der Ware als Bestandteil der Lieferung an uns
fällig und zahlbar.
9. Entladung
9.1. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, obliegt die Entladung der per Lastwagen gelieferten
Waren dem Käufer und sie erfolgt zu seinen Lasten oder zu Lasten des Empfängers.
9.2 Die Entladung der Produkte, die mit Kranwagen geliefert werden, obliegt hinsichtlich der
Bedienung des Krans dem Lastwagenfahrer. Der Empfänger muss ihm eine angemessene Anzahl
von Gehilfen oder Rangierern zur Verfügung stellen, die die Handhabung und Lagerung
übernehmen. Ist die Hilfe nicht vorhanden, kann der Fahrer das Entladen ablehnen.
9.3 Die Entladung der Lastwagen muss ohne Schwierigkeiten und Verzögerungen möglich sein.
Unsere Lastwagen müssen ohne Hindernisse und Zeitverluste zu den Entladungsorten gelangen
können. Die Zufahrtswege sowie die Lagerplätze müssen entsprechend ausgebaut sein.
9.4. Ein eventueller Ausfall des rollenden Materials, mit dem unsere Lieferungen ausgeführt
werden, sowie die Kosten, die sich aus Entladungsschwierigkeiten ergeben, gehen zu Lasten des
Käufers.
9.5 Des Weiteren bewirkt jeder Schaden, der an den Fahrzeugen aufgrund schlechter
Zugangsmöglichkeiten verursacht wird, die Haftungsübernahme des Käufers und berechtigt uns
zur Befreiung von unseren Verpflichtungen. Der Käufer haftet ebenfalls für die Folgen, die aus
dem mangelhaften Ausbau der Lagerplätze entstehen können.
10. Abnahme auf der Baustelle oder am Liefertort
10.1 Der Käufer oder Empfänger achtet darauf, dass sich bei der Ankunft der Ware eine zur
Unterschrift des Lieferscheines berechtigte Person auf der Baustelle oder am Lieferort aufhält.
10.2 Jede nicht Übereinstimmung muss uns bei der Abnahme oder spätestens nach der Lieferung
schriftlich gemeldet werden.
11. Qualität
11.1. Jede Beanstandung bezüglich der Qualität der Produkte muss uns innerhalb von 15 Tagen
nach der Abnahme gemeldet und unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Dies gilt ebenfalls für
jede Nutzungs- und Anwendungsschwierigkeit.
11.2. Nach dieser Frist, wird keinerlei Reklamation über die Qualität anerkannt. Die beanstandete
Ware muss in ordnungsgemäßem Aufbewahrungszustand und in ausreichender Menge zu
unserer Verfügung gehalten werden.
11.3 Reklamationen nach dem bereits erfolgten Einbau werden nicht mehr anerkannt.
11.4 Unsere Firma muss immer rechtzeitig über die Entnahme von Proben an ihren Lieferungen
benachrichtigt werden, sowie über das Datum von Untersuchungen oder Versuchen, denen diese
unterzogen werden. Die THF S.A. behält sich ausdrücklich das Recht vor, daran teilzunehmen,
ansonsten können die Ergebnisse nicht gegen sie geltend gemacht werden.
11.5 Die Kosten der Probenahmen und Versuche gehen zu Lasten des Käufers, außer wenn die
Ergebnisse sich als unzureichend erweisen.
11.6 Im Falle der Nichteinigung werden die Kosten für Gutachten in die Gerichtskosten
einbezogen. Sie sind jedoch vom Beschwerdeführer vorzulegen.
11.7 Es gilt als vereinbart, dass die Schlussfolgerungen der Gutachten sich einzig und allein auf
die beanstandete Warensendung oder- Abholung beziehen, von der die Stichprobe entnommen
wurde. Eine Verallgemeinerung dieser Ergebnisse auf andere Lieferungen, sogar ein und
derselben Sendung aus unserem Vertrag ist ausgeschlossen. Erstreckt sich ein Geschäft über
mehrere Lieferungen, gilt grundsätzlich pro Lieferung ein eigener Vertag als der Lieferung
zugrundeliegend.
11.8 Im Falle einer als nicht zufriedenstellend anerkannten Lieferung bleibt unsere Haftung strikt
auf die Entschädigung der beanstandeten Ware, innerhalb kürzester Frist und Kosten, beschränkt.
12. Zahlungsbedingungen
12.1 30 Tage ohne Abzug oder Sondervereinbarung.
12.2 Bei späteren Zahlungen, machen wir Verzugszinsen in Höhe von 3 Monats Euribor + 1.5%
pro Monat geltend, wobei ein Negativzins ausgeschlossen ist. Diese Zinsen werden ohne
vorherige Mahnung fällig.
12.3 Alle Zahlungen sind an die Factoring Gesellschaft BNP Paribas Fortis Factor SA, B-2300
Turnhout auszuführen, es sei denn auf der Rechnung ist eine andere Bankverbindung aufgeführt.
12.4 Wir können darüber hinaus jederzeit Sicherheitsleistungen, als Garantie unserer fällig
gewordenen oder werdenden Guthaben fordern, ohne dass der Käufer dies unter Berufung auf
besondere Zahlungsbedingungen, die bei jedem Sondergeschäft abgeschlossen werden,
ablehnen kann.
12.5. Gerät der Käufer mit seinen Zahlungen oder der Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen
in Verzug, werden alle von ihm unter irgendeinem Titel geschuldeten Beträge, auch die nicht
fälligen, von Rechts wegen fällig. Die noch zu liefernden Mengen werden nur gegen Vorkasse
oder gegen eine Sicherheitsleistung nach unserem Ermessen geliefert.
12.6 Bei Protesterhebungen gegen Zahlungsdokumente oder Wechsel, auch nicht akzeptierte,
sowie bei Änderungen der Lage des Käufers, insbesondere Änderung der Gesellschaft, behalten
wir uns unbeschadet jeden Anspruches auf Schadenersatz das Recht vor, jeden laufenden
Vertrag zu kündigen und unsere Lieferung einzustellen.
12.7 Reklamationen gleich welcher Art berechtigen den Käufer niemals dazu entweder die
Gesamt- oder Teilzahlung des Preises oder die Erfüllung der aus dem Vertrag hervorgehenden
Verpflichtungen abzulehnen. Alle Verrechnungen dieses Preises mit anderen eventuellen
Forderungen des Käufers oder die Ausübung eines angeblichen Zurückbehaltungsrechtes sind
ausdrücklich ausgeschlossen. Beschwerden gegen Rechnungen müssen schriftlich innerhalb von
15 Tagen nach deren Eingang erhoben werden.
13. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit
anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der
hergestellten Ware im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu
der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird
unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser
Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des
Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des
Verrechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese
Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder
Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltswaren im Sinne dieser Bedingungen. Der
Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsverbindungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur
Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst
Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang an uns übergeht. Zu
anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in
Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger
Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich. Die Forderung des
Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden
bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller
Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns
nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages
an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder
Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in
Höhe unseres Miteigentumsanteiles an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder
Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den
vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist. Der
Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf und solange er
uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt. Zur Abtretung der Forderung – einschließlich des
Forderungsverkaufes an Banken – ist der Verkäufer nicht berechtigt, es sei denn. er erlangt
endgültig den vollen Gegenwert der Forderung. Kommt der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach
pflichtgemäßen Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit zu beeinträchtigen oder verstößt
der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen;
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und hierzu ggf. den Betrieb des Kunden zu
betreten, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein
Zurückbehaltungsrecht zusteht, und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;
c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
14. Garantie
14.1 Die Konformität der meisten unserer Produkte zu den einschlägigen europäischen Normen
ist durch Zertifizierung gewährleistet. Des Weiteren entsprechen einige Exportprodukte den
jeweiligen Anforderungen der französischen, deutschen, italienischen und belgischen Normen.
14.2. Im Rahmen der Entwicklung neuer Produkte, benötigt die Gültigkeitserklärung der
Eigenschaften durch Erstversuche eine Mindestdauer von 3 Monaten.
15. Technische Beratung
15.1 Unsere technischen Beratungen erfolgen zu Informationszwecken und sind Gegenstand des
Liefervertrages. Sie entheben den Verbraucher nicht von der Verpflichtung einer sach- und
fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte und ersetzen keinesfalls die Leistungen eines
anerkannten Planers.
15.2 Von uns gelieferte Konstruktionsvorschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Pläne und Werkzeuge
bleiben unser materielles und geistiges Eigentum. Sie dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die
wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht
zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
15.3 Falls wir unserem Kunden Pläne oder sonstige Dokumente mitteilen, verpflichtet sich dieser
dazu, sie zu prüfen und uns über nachgewiesene oder vermutliche Schäden und/oder Fehler zu
benachrichtigen.
16. Unvorhersehbare Ereignisse oder Höhere Gewalt
16.1 Weder wir noch der Käufer sind sich gegenseitig verantwortlich, wenn durch
unvorhersehbare Gründe oder Umstände die ihrer Kontrolle entgehen, einer der beiden sich
seiner vertraglichen Verbindlichkeit völlig oder teilweise entzieht (Höhere Gewalt).
16.2. Die Partei, welche die Höhere Gewalt geltend macht, muss sofort nach Erscheinen eines
solchen Ereignisses, die Gegenpartei per Einschreibebrief innerhalb 48 Stunden benachrichtigen.
Sobald die Höhere Gewalt zu Ende geht, gibt die Partei, welche sich das unvorhersehbare
Ereignis zunutze macht, der Gegenpartei den genauen Endtermin, die Folgen auf die
Vollstreckung seiner Verpflichtungen und deren Rechtfertigung schriftlich bekannt, und fügt dem
Schreiben die, von einer zuständigen Behörde ausgestellten, erforderlichen Bescheinigungen bei.
16.3 Im Fall einer Einstellungsdauer von mehr als 3 Monaten, regeln die Parteien einstimmig die
Folgen der Unterbrechung und, bei Uneinigkeit, unterbreiten sie den Fall den Gerichten gem. den
Bestimmungen von Artikel 18.
17. Datenschutzerklärung
17.1 Die Verarbeitung der persönlichen Daten des Kunden erfolgt unter Wahrung der Regelungen
der europäischen Datenschutzgrundverordnung sowie der gültigen luxemburgischen
Datenschutzgesetze.
18. Sonstiges
18.1. Alle Rechtsstreitigkeiten bezüglich unserer Verträge, welcher Art oder welchen Ursprungs
auch immer, unterliegen der Zuständigkeit der luxemburgischen Gerichte.
18.2. Wir behalten uns das Recht vor, den Prozess vor das zuständige Gericht des Wohn- oder
Firmensitz der Gegenpartei zu tragen. Die Gesetzgebung unseres Firmensitzes ist in jedem Fall
anzuwenden.
18.3 Die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.